TSE (Kassensicherheitsverordnung)

Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und TSE (Technische Sicherheitseinrichtung)

Nachtrag vom 7. November 2019:

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Erlass vom 6. November 2019 eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30. September 2020 bekanntgegeben. Das entsprechende Schreiben können Sie hier herunterladen:




Ausgangssituation

Die Fiskalisierung von Registrierkassen ist schon seit langer Zeit ein Thema in Europa. Die Europäische Union hat sich bisher nicht auf einen einheitlichen Standard für alle Mitgliedsländer einigen können. Daher hat jedes Land seine eigenen Richtlinien entwickelt und setzt unterschiedliche Technologien zur manipulationsfreien Sicherung von Umsatzdaten in der Gastronomie ein. Dies dient dem Zweck der einfachen Prüfung von Umsatzdaten durch die Finanzbehörden.

Ab dem 1. Januar 2020 Inkrafttreten der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

Am 01.01.2020 tritt in Deutschland die „Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr“ in Kraft, kurz Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Kern dieser Verordnung ist die Einführung eines Manipulationsschutzes von Barumsätzen durch eine zertifizierte, technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Diese speichert zukünftig die Bewegungsdaten einer Kassensoftware entweder lokal (auf einer Hardware mit Sicherheitschip in Form einer SD-Karte, eines USB-Sticks o.ä.) oder in einer gesicherten Cloud-Umgebung. Ein großer Unterschied zur Handhabung in Deutschland im Vergleich zu beispielsweise Österreich besteht in der Tiefe der Aufzeichnungen zu Kassenbuchungen: In Österreich wird nur der Abschluss einer Transaktion aufgezeichnet (das sogenannte „INSIKA“-Modell). In Deutschland hingegen wird der Bestellweg von Anfang bis Ende dokumentiert: bei der ersten Bestellung wird ein Zeitstempel vergeben und bis zum Ende weiter verfolgt und aufgezeichnet.

Eine TSE verfügt entsprechend über drei Teile: 
  • ein Sicherheitsmodul zur Grundaufzeichnung der Daten
  • ein Speichermodul zur Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist und 
  • eine digitale Schnittstelle, um Daten an die Finanzprüfer übertragen zu können.

Windows XP und Posready 2009, Windows Server 2003, Windows Server 2008 werden bereits nicht mehr unterstützt.

Für viele Betriebssysteme (Windows 7 Pro, Posready 7 und Windows Server 2008/ 2008 R2) endet der Microsoft Support in Kürze. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass besonders im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Betriebssysteme einzusetzen sind, die mit Sicherheitsupdates versorgt werden. Sollten sie personenbezogene Daten über Ihr Kassensystem verarbeiten (z.B. Zimmerbuchung, Kundendatenbank), müssen sie unabhängig von der KassenSichV immer ein aktuelles, mit Updates gepflegtes Betriebssystem haben.

Was müssen Sie als Gastronom oder Hotelier tun?
Der Kassenmeldepflicht nachkommen: Jeder Gastronom oder Hotelier muss das Finanzamt darüber informieren, mit welchem Kassensystem gearbeitet wird und wie viele Kassen im Einsatz sind. Es ist Ihre Aufgabe, Kassen an- und bei Nichtgebrauch wieder abzumelden. Dies kann per Brief oder Fax beim Finanzamt erfolgen. Technisch gesehen muss Ihr Kassensystem diese Kriterien erfüllen:

  • eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • eine Software mit funktionierender TSE-Anbindung (dies ist die Verantwortung des Kassenherstellers)
  • TSE-fähige Kassenhardware
  • Belegdrucker
  • An- und Abmeldung der Kassen und TSE beim Finanzamt
Sie müssen sich über finanzamtskonforme Kassensysteme bei Ihrem Kassenhändler informieren. Wir als Großhändler können für etwaige Verstöße gegen die KassenSichV nicht verantwortlich gemacht werden. Sehr gerne stehen wir Ihnen unter info@wirth-gmbh.de oder unter 0511/616803-70 für eine Beratung zur Verfügung (Wichtig: Es erfolgt keine Steuer- oder Rechtsberatung durch uns!).
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